Die Größe des Betriebsrats, also die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, hängt von der Zahl der Beschäftigten ab, die "regelmäßig" im Betrieb beschäftigt sind.
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder beginnt mit einem Betriebsratsmitglied in Betrieben mit 5 bis 20 Arbeitnehmern und ist theoretisch je nach Betriebsgröße unbegrenzt: in jedem Fall besteht der Betriebsrat aber aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern.
Nach § 3 Absatz 2 Nr. 4 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz muss der Wahlvorstand die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder im Wahlausschreiben angeben.
Beim vereinfachten Wahlverfahren:
Der Wahlvorstand muss anhand der Wählerliste - beim vereinfachten Wahlverfahren schon in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands - die Größe des zu wählenden Betriebsrats ermitteln.
Nach § 9 Satz 1 BetrVG besteht der Betriebsrat aus
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern
51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern
Früher hieß der einköpfige Betriebsrat "Betriebsobmann", das Gesetz verwendet diese Formulierung im Interesse einer geschlechtsneutralen Bezeichnung nicht mehr.
Beim normalen Wahlverfahren:
Der Wahlvorstand muss anhand der Wählerliste die Größe des zu wählenden Betriebsrats ermitteln. Da sich die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreiben regelmäßig Beschäftigten richtet, sind Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer bis zum Erlass des Wahlausschreibens zu berücksichtigen.
Nach § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit "in der Regel"
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung der Feststellung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens. Zur Ermittlung der Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer ist auf der Basis eines Rückblicks eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung vorzunehmen.
Sofern es in dem Betrieb nicht so viele Kandidaten wie vorgeschriebene Betriebsratsmitglieder gibt, ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen (§ 11 BetrVG).
Mitzuzählen sind:
- Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag,
- Teilzeitbeschäftigte,
- volljährige Auszubildende,
- Praktikanten, Volontäre,
- vorübergehend nicht besetzte Arbeitsplätze,
- Aushilfen auf Aushilfsarbeitsplätzen, die mehr als sechs Monate beschäftigt werden,
- Telearbeitnehmer,
- Aussendienstmitarbeiter,
- per Entsendungsvertrag im Ausland tätige Mitarbeiter,
- Wehr- und Zivildienstleistende Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz freigehalten wird,
- gekündigte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsplatz wiederbesetzt wird.
Nicht mitzuzählen sind:
- die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (Geschäftsführer, Vorstände u.a.).
- Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
- Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
- Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
- der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
- Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,
- "echte" freie Mitarbeiter, Honorarkräfte, Freelancer, arbeitnehmerähnliche Personen,
- Strafgefangene,
- Leiharbeitnehmer.
Eine zu hohe oder zu niedrige Zahl von Betriebsratsmitgliedern macht die Wahl anfechtbar, aber nicht nichtig. Wird die Wahl nicht oder nicht fristgerecht angefochten, bleibt der Betriebsrat in der gewählten Größe im Amt. Auch der Abbruch der Betriebsratswahl während des Wahlverfahrens durch einstweilige Verfügung kommt daher nicht in Betracht, da er die Nichtigkeit voraussetzt.
Rechtsprechung:
Leiharbeiter wählen, aber zählen nicht: Leiharbeitnehmer sind zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate dort eingesetzt werden. Sie zählen jedoch nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne von § 9 BetrVG. Sie sind daher bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße nicht zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht vom 16.04.2003 7 ABR 53/02).