5. Fristenberechnung

aus Berg / Hayen / Heilmann / Ratayzcak / Schneider: Wahl des Betriebsrats

Bei der Durchführung einer Betriebsratswahl müssen bestimmte Fristen beachtet werden. Ihre Nichtbeachtung kann zur Wahlanfechtung führen. Der Wahlvorstand muss sich daher mit den Grundsätzen der Fristenberechnung vertraut machen. Der allgemeine Grundsatz für die Berechnung von Fristen bei der Durchführung einer Betriebsratswahl ist in § 41 WO enthalten. Danach finden auf die bei den Betriebsratswahlen zu beachtenden Fristen die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechende Anwendung.

Von besonderer Bedeutung sind § 187 Abs. 1 und 2 sowie § 188 Abs. 1 und 2 BGB. Die Vorschriften lauten wie folgt:

§ 187 - Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Fristen

§ 188 - Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Fall des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.

Diese Regelungen sind etwas kompliziert. Für die praktische Durchführung einer Betriebsratswahl bedeuten sie am Beispiel der Einreichung von Wahlvorschlägen Folgendes: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO sind Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Ist das Wahlausschreiben an einem Montag zum Aushang gekommen, läuft die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen 14 Tage später ab, und zwar wiederum am Montag.

Es wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis - in vorstehendem Beispiel der Aushang des Wahlausschreibens - fällt. Sinn dieser Regelung ist, dass der Tag, in den das Ereignis fällt, bereits mehr oder weniger verstrichen sein wird. Deshalb wird dieser Tag nicht mitgezählt. Bei dem Fristende entsteht folgendes praktisches Problem. Nach § 188 Abs. 1 BGB endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Fristtages. Das würde in dem Beispiel bedeuten, dass Wahlvorschläge an dem betreffenden Montag (Fristablauf) bis 24.00 Uhr eingereicht werden könnten. Es wäre aber unsinnig, müsste der Wahlvorstand in dem ansonsten geschlossenen und menschenleeren Betrieb bis 24.00 Uhr warten oder es den Arbeitnehmern auf andere Weise ermöglichen, von dem Fristende nach § 188 Abs. 1 BGB bis Mitternacht Gebrauch zu machen. Andererseits gibt es Schichtbetriebe bzw. sogar vollkontinuierlich arbeitende Betriebe, in denen Arbeitnehmer bis spät abends oder rund um die Uhr tätig sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Ausweg zu diesem Problem aufgezeigt. Es hat erklärt, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Frist den Zeitpunkt des Endes der Einreichung von Wahlvorschlägen auf den Zeitpunkt des Endes der täglichen Arbeitszeit festsetzen kann. Voraussetzung ist dabei aber, dass es sich dabei um das Ende der Arbeitszeit der ganz überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs handelt.

Es ist außerdem wichtig zu wissen, dass die Wahlordnung nicht nur Wochenfristen enthält, sondern in bestimmten Fällen auch von Arbeitstagen spricht (vgl. etwa § 6 Abs. 5 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 WO). Arbeitstag ist jeder Tag, an dem die Arbeitnehmer arbeiten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Werktag oder einen Sonn- oder Feiertag handelt. Zu beachten ist, dass nur diejenigen Tage Arbeitstage sind, an denen die ganz überwiegende Mehrheit der Belegschaft regelmäßig der Arbeit im Betrieb nachgeht.

Die Berechnung des Arbeitstages kann in Schichtbetrieben zu Problemen führen. Nach § 6 Abs. 5 WO zählt die Unterschrift eines wahlberechtigten Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 4 BetrVG nur auf einer Vorschlagsliste. Hat er dennoch mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Es ist selbstverständlich, dass auch der in Schicht arbeitende Arbeitnehmer, der mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat, in der Lage sein muss, die Frist für diese Erklärung voll auszuschöpfen. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass die Frist von drei Arbeitstagen erst abgelaufen ist, wenn drei volle Schichten geleistet worden sind (BAG 1. 6. 1966, R 168). Das Bundesarbeitsgericht ist, damit dem Sinn des § 187 Abs. 1 BGB Rechnung getragen wird, sehr konsequent. Es erklärt, dass der Tag des Zugangs der Mitteilung des Wahlvorstands bei einem Schichtarbeitnehmer unabhängig davon nicht mitzählt, ob ihm die Mitteilung vor Schichtbeginn oder während der angebrochenen Schicht zugeht.

Wie sehr zwischen dem Arbeitstag und dem innerhalb einer Wochenfrist bedeutsamen Werktag zu unterscheiden ist, zeigt auch die Regelung des § 193 BGB. Sie legt fest:

§ 193 - Sonn- und Feiertage; Sonnabende
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs-oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Fällt somit das Ende einer Wochenfrist auf einen Sonnabend oder Sonntag, läuft die Frist erst am Montag ab - außer Ostermontag und Pfingstmontag. Entsprechendes gilt, wenn das Ende einer Wochenfrist auf einen Feiertag in der Woche fällt, wie das zum Beispiel bei Christi Himmelfahrt der Fall sein kann. An dem Feiertag läuft die Frist nicht ab, sondern erst am nächsten Werktag. Wenn der Feiertag nicht auf den letzten Tag der Frist fällt, sondern auf irgendeinen Tag innerhalb der Frist, zählt er wie ein Werktag. Anders ist es dagegen bei den nach Arbeitstagen berechneten Fristen. Soweit in einem Betrieb auch am Sonnabend, Sonntag oder an Feiertagen gearbeitet wird, tritt - abweichend von den Vorschriften des BGB - auch an diesen Tagen ein Fristablauf ein. Das gilt auch für die Arbeitnehmer, die an diesen Tagen nicht arbeiten. Ein Arbeitstag liegt in diesem Sinne aber nur vor, wenn die ganz überwiegende Mehrheit der Belegschaft der Arbeit im Betrieb nachgeht (vgl. Rn. 92f.). Eine Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die erforderliche Handlung vorgenommen wird oder dem Empfänger die erforderliche Erklärung zugegangen ist.

Aktuelle Änderungen

Ihre Wahlhilfepakete:

Wahlhilfepaket NormalWahlhilfepaket Vereinfacht

  • zuverlässig
  • aktuell
  • rechtssicher

Seit Jahrzehnten ist der Bund- Verlag die erste Adresse für Betriebsräte. Aus gutem Grund: Die Wahlunterlagen sind in vielen Wahlen praxiserprobt und kontinuierlich weiter entwickelt worden. Gehen Sie auf Nummer sicher: Die Wahlunterlagen liefern Ihnen alles, was Sie für eine reibungslose und unanfechtbare Wahl benötigen.

Zur Bestellung >>